Zur Vorlage bei der Meldebehörde

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.

Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.

 

Formular: Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

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